Bei Fleisch, Milch, Ei oder Honig ist die Sache meist schnell klar. Schwieriger wird es bei Farbstoffen, Überzugsmitteln, Aromen oder Verarbeitungshilfsstoffen. Manche tierischen Bestandteile stehen deutlich in der Zutatenliste, andere lassen sich an einer E-Nummer erkennen – und bei einzelnen Stoffen ist die Herkunft aus der Deklaration allein nicht eindeutig. Dieser Guide zeigt, worauf du in der Schweiz und im europäischen Lebensmittelalltag achten kannst.
1. Was die Zutatenliste zeigt – und was nicht
In der Schweiz werden Zutaten grundsätzlich in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts bei der Herstellung aufgeführt. Das macht die Zutatenliste zur wichtigsten ersten Informationsquelle.
Bestimmte Allergene müssen besonders hervorgehoben werden. Dazu gehören unter anderem Milch, Eier, Fisch, Krebstiere und Weichtiere. Für vegane Konsumentinnen und Konsumenten ist das praktisch – es ist aber kein vollständiger Vegan-Check.
Honig, Bienenwachs oder Schellack gehören beispielsweise nicht zu den gesetzlich hervorgehobenen Allergenen. Ausserdem müssen bestimmte Verarbeitungshilfsstoffe nicht zwingend wie normale Zutaten aufgeführt werden.
2. Eindeutig nicht-vegane Zutaten
| Begriff | Was dahintersteckt | Wo er vorkommen kann |
|---|---|---|
| Gelatine | Proteinprodukt aus tierischem Kollagen | Fruchtgummis, Desserts, Marshmallows, Kapselhüllen |
| Kollagen | Tierisches Strukturprotein | Nahrungsergänzungen, Protein- und Beauty-Produkte |
| Molke / Whey | Bestandteil aus Milch beziehungsweise Käseherstellung | Backwaren, Süsswaren, Proteinprodukte, Fertigprodukte |
| Kasein / Casein | Milchprotein | Proteinprodukte und verschiedene verarbeitete Lebensmittel |
| Milchpulver / Magermilchpulver | Getrocknetes Milchprodukt | Schokolade, Gebäck, Snacks, Fertigprodukte |
| Butter / Butterreinfett / Milchfett | Fett aus Milch | Gebäck, Süsswaren, Snacks und Fertiggerichte |
| Ei / Eiklar / Eigelb | Bestandteile von Vogeleiern | Backwaren, Pasta, Saucen, Panaden |
| Honig | Von Bienen erzeugtes Lebensmittel | Müsli, Backwaren, Dressings, Saucen, Süsswaren |
Bei Milch, Ei und Fisch hilft zusätzlich die Allergenkennzeichnung: Diese Begriffe müssen auf Schweizer Lebensmittelverpackungen deutlich hervorgehoben sein, wenn sie als kennzeichnungspflichtige Zutaten enthalten sind.
3. E-Nummern: drei besonders klare Fälle
Eine E-Nummer bedeutet zunächst nur, dass es sich um einen zugelassenen Zusatzstoff handelt. Die Nummer selbst sagt nichts darüber aus, ob ein Stoff pflanzlich, mineralisch, synthetisch oder tierischen Ursprungs ist.
Bei einigen Zusatzstoffen ist die tierische Herkunft jedoch eindeutig:
| E-Nummer | Bezeichnung | Einordnung |
|---|---|---|
| E120 | Karminsäure / Karmin | Farbstoff aus Cochenille-Schildläusen und damit nicht vegan |
| E901 | Bienenwachs | Von Bienen erzeugtes Wachs und damit nicht vegan |
| E904 | Schellack | Tierisches Wachs beziehungsweise Harzprodukt der Lackschildlaus und damit nicht vegan |
E901 und E904 werden unter anderem als Überzugsmittel eingesetzt. Die Schweizer Zusatzstoffverordnung führt Schellack ausdrücklich als zugelassenes Überzugsmittel; auch die europäischen Zusatzstofflisten führen Bienenwachs und Schellack entsprechend.
4. Grauzonen: Wenn die Herkunft nicht aus dem Namen hervorgeht
Einige Zusatzstoffe können aus unterschiedlichen Ausgangsstoffen hergestellt werden. Bei ihnen reicht die E-Nummer allein nicht immer aus, um die vegane Eignung zu beurteilen.
Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren
E471 kann aus verschiedenen Fetten hergestellt werden. Aus der Bezeichnung auf der Zutatenliste geht die konkrete Herkunft in der Regel nicht hervor. Ähnliches gilt für mehrere verwandte Emulgatoren, die aus Fettsäuren hergestellt werden.
Aromen
Auch bei einer allgemeinen Angabe wie „Aroma“ oder „natürliches Aroma“ ist die Ausgangsquelle nicht zwangsläufig aus der kurzen Bezeichnung ersichtlich. Bei einem Produkt mit verlässlicher Vegan-Kennzeichnung wurde dieser Punkt bereits für die jeweiligen Kriterien geprüft. Ohne eine solche Kennzeichnung kann bei Unsicherheit eine Herstellerinformation weiterhelfen.
Vitamin D3
Vitamin D3 kann je nach Herstellungsweg tierischen Ursprungs oder für vegane Produkte geeignet sein. Wer ein entsprechend angereichertes Lebensmittel oder Supplement kauft und Wert auf die Herkunft legt, sollte auf eine ausdrückliche Vegan-Kennzeichnung beziehungsweise nachvollziehbare Herstellerangaben achten.
5. Klingt tierisch, ist aber nicht automatisch tierisch
Umgekehrt gibt es Zutaten, deren Namen schnell nach Milch oder Tierprodukt klingen, die aber nicht automatisch tierischen Ursprungs sind.
- Milchsäure: Der Name bedeutet nicht, dass sie aus Milch hergestellt wurde.
- Lactat: Salze der Milchsäure sind ebenfalls nicht automatisch Milchprodukte.
- Kakaobutter: Ist das Fett der Kakaobohne und keine Butter aus Milch.
- Lecithin: Kann beispielsweise aus Soja oder Sonnenblumen stammen; die konkrete Quelle wird häufig genannt.
- Carnaubawachs: Pflanzliches Wachs der Carnaubapalme.
Deshalb ist es genauso wenig sinnvoll, jeden kompliziert klingenden Zusatzstoff vorsorglich als tierisch einzustufen.
6. „Kann Spuren von Milch oder Ei enthalten“ bedeutet nicht automatisch „nicht vegan“
Spurenhinweise weisen auf mögliche unbeabsichtigte Einträge während Herstellung oder Verarbeitung hin. Sie bedeuten nicht, dass Milch oder Ei bewusst als Zutat eingesetzt wurde.
Auch das V-Label unterscheidet ausdrücklich zwischen absichtlich eingesetzten tierischen Bestandteilen und technisch möglichen Spuren. Ein entsprechend gekennzeichnetes Produkt kann daher vegan zertifiziert sein und gleichzeitig einen Spurenhinweis auf der Verpackung tragen.
7. Verarbeitungshilfsstoffe: Warum die Zutatenliste manchmal nicht reicht
Bei der Lebensmittelherstellung können Stoffe eingesetzt werden, die im fertigen Produkt keine normale technologische Funktion mehr erfüllen. Solche Verarbeitungshilfsstoffe müssen nicht in jeder Situation wie gewöhnliche Zutaten in der Zutatenliste erscheinen.
Ein klassisches Beispiel sind Klärverfahren bei Getränken. Für Wein, Bier oder Fruchtsäfte können je nach Herstellungsverfahren Hilfsstoffe verwendet werden. Bei vegan zertifizierten Produkten wird auch dieser Produktionsschritt berücksichtigt.
Das Schweizer BLV definiert die freiwillige Angabe „vegan“ ausdrücklich so, dass weder Zutaten noch Verarbeitungshilfsstoffe tierischen Ursprungs verwendet werden dürfen.
8. Wann ein Vegan-Label besonders hilfreich ist
Bei einfachen Lebensmitteln ist oft keine Zertifizierung nötig. Reis, Kartoffeln, Linsen, Bohnen, Gemüse, Obst oder naturbelassene Nüsse lassen wenig Interpretationsspielraum.
Bei stärker zusammengesetzten Produkten kann eine Vegan-Kennzeichnung dagegen Recherche sparen. Das V-Label prüft nach eigenen Kriterien nicht nur offensichtliche Zutaten, sondern auch Zusatzstoffe, Aromen und Verarbeitungshilfsstoffe.
Für die Schweiz ist zusätzlich wichtig: Das BLV beschreibt „vegan“ als freiwillige Kennzeichnung mit konkreter rechtlicher Bedeutung. Tierische Zutaten und tierische Verarbeitungshilfsstoffe dürfen bei einem so bezeichneten Produkt nicht verwendet werden.
9. Der 30-Sekunden-Check im Supermarkt
- Vegan-Kennzeichnung vorhanden? Dann ist die Einordnung am einfachsten.
- Allergene ansehen: Besonders Milch, Ei und Fisch fallen durch die Hervorhebung schnell auf.
- Klare tierische Begriffe prüfen: Gelatine, Kollagen, Molke, Kasein, Milchfett, Butter, Honig.
- E120, E901 und E904 erkennen: Diese drei sind für einen veganen Einkauf klare Ausschlusskriterien.
- Bei E471, Aromen oder unklarer Herkunft: Vegan-Label oder Herstellerangaben nutzen, wenn dir die genaue Herkunft wichtig ist.
10. Fazit: Etikett lesen, aber nicht jedes Produkt zum Forschungsprojekt machen
Ein paar Begriffe reichen im Alltag schon erstaunlich weit. Gelatine, Kollagen, Molke, Kasein, Honig sowie E120, E901 und E904 sind klare Hinweise auf tierische Bestandteile. Andere Stoffe wie E471 oder unspezifische Aromen können mehr Kontext benötigen.
Gleichzeitig sind Spurenhinweise kein Beweis dafür, dass ein Produkt absichtlich tierische Zutaten enthält. Und Namen wie Milchsäure oder Kakaobutter klingen tierischer, als sie tatsächlich sind.
Quellen & weiterführende Informationen
- Informationen auf der Lebensmitteletikette Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) · 2026 Aktuelle Schweizer Informationen zu Zutatenlisten, Allergenen und der freiwilligen Kennzeichnung vegetarisch beziehungsweise vegan.
- Gesetzgebung im Bereich Lebensmittel, Ernährung und Gebrauchsgegenstände – Zusatzstoffverordnung Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) · 2026 Aktuelle Schweizer Rechtsgrundlagen und Listen zugelassener Zusatzstoffe, darunter E904 Schellack als Überzugsmittel.
- FAQ – V-Label Schweiz V-Label · 2026 Praxisinformationen zu veganen Kriterien, Verarbeitungshilfsstoffen, Spurenhinweisen und tierischen Zutaten wie Karmin.
- Kriterien für das V-Label V-Label · 2026 Kriterien für vegane Produkte unter Einbezug von Zutaten, Zusatzstoffen, Aromen, Trägerstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen.
- Regulation (EC) No 1333/2008 on food additives – consolidated list European Union / EUR-Lex · 2024 Europäische Zusatzstoffliste mit E120 Karmin, E901 Bienenwachs und E904 Schellack.
- Regulation (EU) No 1169/2011 on food information to consumers European Union / EUR-Lex · 2025 Rechtsgrundlage für Zutaten- und Allergenkennzeichnung sowie Ausnahmen bei bestimmten Verarbeitungshilfsstoffen im EU-Kontext.
